Fahrerlaubnis für Baustellenfahrzeuge
Wer ein eigenes Haus baut, weiß, dass man an unzählige Dinge denken muss, einhundert Telefonate führen, Ämter aufsuchen, Utensilien besorgen, Erlaubnisse einholen und Baumaschinen leihen oder kaufen muss. In diesem ganzen Stress gehen oftmals kleine Details unter. Dinge, über die man nie nachgedacht hat, werden plötzlich wichtig. Fragen wie „Wie ist die gesetzliche Lage zur Absperrung meiner Baustelle?“, „Wer haftet wenn etwas passiert?“, „Wo leihe ich mir einen Bagger aus?“, „Wie bediene ich einen Betonmischer?“ oder „Darf ich diesen Bagger überhaupt fahren?“ sind nun essentiell für den erfolgreichen Ablauf des Bauvorhabens. In diesem Artikel soll auf die letzte der genannten Fragen genauer eingegangen werden. Wie verhält es sich gesetzlich mit der Fahrerlaubnis für Baustellenfahrzeuge?
Zunächst betrachten wir die gesetzlichen Vorgaben für das Überführen von Baumaschinen, also deren Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr.
Selbstfahrende Arbeitsmaschine bis 20km/h
Bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelten Baumaschinen als „selbstfahrende Arbeitsmaschine“. Damit sind sie nach §3 Abs. 2 Nr. 1a FZV nicht zulassungspflichtig, müssen jedoch für den Betrieb eine gültige Betriebserlaubnis haben. Sie dürfen ohne jegliche Höchstbeschränkung bezüglich des Gewichts auf der Straße gefahren werden, sofern der Maschinenführer die Führerscheinklasse L (früher Klasse 5) besitzt. Überführungsfahrten von Baumaschinen im Straßenverkehr sind nur mit dieser Führerscheinklasse erlaubt – der normale Autoführerschein (Klasse B) reicht hier nicht aus. Generell muss bei Baumaschinen zwischen dem Fahren auf öffentlichen Straßen und dem Einsatz dieser auf der Baustelle unterschieden werden. Denn Grundsätzlich gilt: auf Privatgrundstück ist keine Fahrerlaubnis notwendig.
Höchstgeschwindigkeiten über 20km/h
Wenn die Baumaschine eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20km/h erreicht, müssen verschiedene Gewichtsbeschränkung beachtet werden. Es gelten hierbei die gleichen Bedingungen wie beim Autofahren. Klasse B Führerscheine erlauben es, eine Baumaschine mit einem Gewicht von bis zu 3,5t zu fahren. Mit der Klasse 3 bzw. C1 sind es schon bis zu 7,5t. Personen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 dürfen auch Maschinen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5t steuern, selbiges gilt für die entsprechende Klasse C. Zudem ist zu beachten, dass bei Klasse C Führerscheinen ab dem 50. Lebensjahr eine regelmäßige Augenuntersuchung stattfinden muss. Klassen L und T sind nicht gewichtsbeschränkt, dafür aber in der Höchstgeschwindigkeit. So dürfen diejenigen, die einen Führerschein der Klasse L besitzen, beliebig schwere Baumaschinen mit einem maximalen Tempo von 25km/h steuern. Diejenigen, die einen Führerschein der Klasse T besitzen, dürfen beliebig schwere Baumaschinen mit maximal 40km/h fahren.
Für die Führerscheinklasse T gilt allerdings noch die Beschränkung, dass die Fahrt in Land- und Forstwirtschaftlichem Zusammenhang steht. Das bedeutet für die Baustelle jedoch, dass Bauschutt nicht mit einer Führerscheinklasse T transportiert werden darf! Hierfür ist die Klasse CE notwendig.
Notwendige Dokumente
Bei Baumaschinen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 20km/h umfassen die mitzuführenden Dokumente: die allgemeine Betriebserlaubnis, sowie ggf. Ausnahmegenehmigung / Spezialgenehmigung für technische Veränderungen. Bei Baumaschinen über 20km/h sind die notwendigen Dokumente: die Betriebserlaubnis, der Fahrzeugschein, die letzte HU-Bescheinigung, die letzte AU-Bescheinigung und ggf. Ausnahmegenehmigungen.
Strafen bei Nichtachtung
Wer sich nicht an die oben beschriebenen notwendigen Führerscheinklassen im Straßenverkehr hält, dem droht eine Strafe wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dieses Vergehen kann laut §21 der Straßenverkehrsgesetztens (StVG) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen geahndet werden. Hiervon ist nicht nur der Fahrer, sondern auch der Fahrzeughalter betroffen.
Allgemein im Straßenverkehr zu beachten
Die Baumaschinen müssen gemäß der StVO und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO ausgestattet sein. Das beinhaltet, dass das Mitführen weiterer Personen oder der Transport von Gütern und Anhängern verboten ist. Scharfe Kanten, beispielsweise die einer Schaufel, oder andere Verletzungsquellen, müssen abgedeckt werden. Während der Fahrt auf einer Straße darf die Schaufel nicht befüllt sein und muss abgesenkt sein.
Maschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 20km/h und mit mehr als 3,5t müssen eine gelbe Rundumleuchte aufweisen. Palettengabeln sind im öffentlichen Straßenverkehr nicht erlaubt, die Gabel muss gesondert transportiert werden. Geschwindigkeitsschilder rechts, links und hinten an der Baumaschine sind Pflicht. Bei nicht zulassungspflichtigen Baumaschinen (selbstfahrende Baumaschinen bis 20km/h) muss auf der linken Seite ein Besitzerschild angebracht werden, das Vor- und Nachnamen sowie den Wohnort beinhaltet. Im Falle einer nicht privaten Baumaschine auch den Namen der Firma und den Firmensitz.
Das waren alle wichtigen Fakten zur Nutzung von Baumaschinen im öffentlichen Straßenverkehr. Doch wie verhält es sich nun auf Privatgelände?
Bagger auf Privatgrundstücken
Das wohl am meisten eingesetzte Gerät auf einer Baustelle, das vom Bauherren geliehen wird und die Frage nach einer Fahrerlaubnis aufwirft, ist der Bagger. Hierbei gelten verschiedene Beschränkungen. Raupenbagger und die meisten Minibagger haben eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 4.6km/h und kommen somit nicht für die Fahrt auf einer öffentlichen Straße in Frage. Sie müssen durch ein anderes Fahrzeug direkt zur Baustelle transportiert werden. Mobil- oder auch Radbagger sind für den öffentlichen Verkehr ausgelegt und demzufolge oft auch deutlich schneller. Sie benötigen keinen gesonderten Transport zum Einsatzort. Generell gilt jedoch: Auf privatem Gelände ist keine Fahrerlaubnis notwendig. Somit darf theoretisch jeder auf seinem Grundstück fahren, was er will.
Diese allgemeine Regelung ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da sie sich nicht nur auf den Führerschein beschränkt, sondern auch auf das Alter des Fahrers. Demnach dürften auch Kleinkinder einen Bagger auf dem privaten Grundstück bewegen. Wie sinnvoll solche Regelungen sind, muss natürlich der Bauherr entscheiden. Grundsätzlich ist es immer ratsam, erfahrene Erwachsene mit entsprechenden Schulungen ans Steuer zu lassen. Für den Fall, dass der Bauherr einen Bagger mieten will, empfiehlt es sich, sich von der gewählten Firma eine kurze Unterweisung geben zu lassen. Einen weiteren Vorteil seine benötigten Baugeräte zu mieten sehen viele Privatpersonen in der Möglichkeit, diese direkt zur Baustelle transportieren zu lassen, was insbesondere für die für den Straßenverkehr unzulässigen Baumaschinen sehr praktisch ist. Baumaschinen mieten ist im Zeitalter des Internets eine beliebte Praktik, und die Unternehmen stehen ihren Kunden gerne beratend zur Seite.